definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. März 2021BEK 2020 195MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. November 2020, ZES 2020 321);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 3. September 2019 betreibt die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch das Amt für Finanzen A.________ auf Fr. 10.00 direkte Bundessteuern 2017 gemäss Steuerrechnung vom 15. April 2019 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 4.15 und 3 % Zins ab 3. September 2019. Für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sind Fr. 12.30 und für weitere Zustellungsversuche Fr. 15.00, Fr. 13.30 und Fr. 50.00, insgesamt Betreibungskosten von Fr. 90.60 notiert (KB 1).a)Nach Erhebung des Rechtsvorschlages ersuchte das Amt für Finanzen das Bezirksgericht Höfe um die definitive Rechtsöffnung für die Forderung inkl. aufgelaufenem Zins von Fr. 4.15 und Betreibungskosten von Fr. 90.60 (Vi-act. I). Mit Gesuchsantwort beantragte die Schuldnerin, auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. es allenfalls abzuweisen, da die als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Veranlagungsverfügung und die Verzugszinsrechnung nicht von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassen worden seien und das Amt für Finanzen nicht bevollmächtigt sei. Im Weiteren machte die Schuldnerin Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Nichtigkeit der Betreibung geltend. Sie käme einer „Strafaktion“ für einen Tippfehler gleich. In rechtlicher Hinsicht fehle der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gläubiger- und Parteistellung, weil der Kanton Gläubiger der direkten Bundessteuer sei (Vi-act. II). Das Amt für Finanzen teilte in der Folge den Eingang einer Zahlung der Gesuchsgegnerin von Fr. 14.15 mit und ersuchte um Berücksichtigung dieser Zahlung im laufenden Rechtsöffnungsverfahren (Vi-act. III). Weiter nahm es zur Gesuchsantwort Stellung (Vi-act. IV). Die Gesuchsgegnerin bestritt dagegen mit Nichtwissen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft Zahlungen geleistet zu haben, verlangte entsprechende detaillierte Belege (Vi-act. V) und reichte schliesslich eine weitere Stellungnahme ein (Vi-act. VI).b)Mit Verfügung vom 17. November 2020 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 90.60, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 40.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen.c)Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Gesuchsgegnerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter es abzuweisen bzw. die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 15. Dezember 2020 abgewiesen (KG-act. 10).2.Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung